Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht.
  2. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
  3. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von unseren Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bestellung zugrunde legt. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen werden hiermit widersprochen.

II. Schutzrechte

Zeichnungen, technische Beschreibungen, Bedienungsanweisungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen werden vom Käufer als unser Betriebsgeheimnis anerkannt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt, noch zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden.

III. Lieferfrist

  1. Liefer- und sonstige Fristen sowie Termine gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen nicht, solange nicht über alle Einzelheiten der Bestellung Übereinstimmung erzielt ist oder der Käufer die ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B. von ihm zu liefernde Unterlagen) erfüllt hat. Lieferfristen oder Liefertermine sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. bis zu dem vereinbarten Tage Versandbereitschaft angezeigt haben.
  2. Fälle höherer Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse - in unserem Werk oder bei Lieferanten - wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe usw. verlängern die Lieferfristen bzw. verschieben die Liefertermine angemessen.
  3. Im Falle des Lieferverzuges unsererseits stehen dem Käufer Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art (insbesondere auch aus § 326 BGB), nicht zu, soweit gesetzlich zulässig.

IV. Gefahrenübergang und Versendung

  1. Die Gefahr geht - auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist - mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes, auf den Käufer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Besteller.
  2. Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen.
  3. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
  4. Versand-/Frachtkosten im Inland trägt der Käufer. Beim Export erfolgt der Verkauf ab Vilshofen. Hier übernimmt der Käufer die Versand-/Frachtkosten sowie eventuell anfallende Zollgebühren. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu.

V. Entgegennahme der Ware

  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen.
  2. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Preise

Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager ausschließlich Verpackung und Nebenkosten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Maßgebend sind unsere Listenpreise zum Zeitpunkt der Lieferung.

VII. Zahlung und Zahlungsverzug

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind der Kaufpreis und der Preis für sonstige Leistungen nach Aushändigung einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto zu bezahlen. Wir behalten uns vor, Vorkasse zu
    verlangen.
  2. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen.
  3. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug oder werden ihm Zahlungen gestundet, so schuldet er Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
  2. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) zu veräußern oder in den Grundbesitz eines Dritten einzubauen.
  3. Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Ware nicht ermächtigt.
  4. Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an uns ab.
  5. Wird die Vorbehaltsware in den Grundbesitz eines Dritten eingebaut (auch im Rahmen eines Gesamtauftrages) so wird der dem Käufer gegen den Dritten erwachsende Vergütungsanspruch in Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderung für die eingebaute Ware im voraus an uns abgetreten.
  6. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z.B. Einbau in den Grundbesitz eines Dritten) nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus gemäß vorstehenden Buchstaben VIII/4 und 5 auf uns übergehen.
  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  8. Der Käufer ist weiter verpflichtet, uns von Pfändungen der Waren und/oder der abgetretenen Forderung von Dritten oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu senden, aus der hervorgeht, dass
    der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt zu versichern, dass es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsware entstanden sind.
  9. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

IX. Gewährleistung

  1. Gewähr für die von uns gelieferten Waren wird nur bei Einsatz unter normalen Betriebsbedingungen geleistet. Die in unseren Prospekten für die gelieferten Waren angegebenen Betriebsbedingungen gelten als die normalen Betriebsbedingungen im Sinne der Vorschrift. Für Rohre gelten die Garantiebestimmungen und -Zusagen der Hersteller.
  2. Nach den DIN-Vorschriften für Heizung und Sanitärindustrie zulässige Abweichungen stellen keine Mängel dar.
  3. Der Käufer ist, sofern nicht die Vorschrift des § 377 BGB eingreift, verpflichtet, etwaige offensichtliche Mängel binnen einer Frist von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Rüge bei uns. Für den Eingang trägt der Käufer bei nicht ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rüge bei uns Beweispflicht. Bei nicht ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rüge entfallen die Gewährleistungsansprüche.
  4. Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung von gleicher oder gleich geeigneter Ware verpflichtet. Ist dieses nicht möglich, kann der Käufer Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Betrages verlangen. Alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf Wandlung oder Minderung, Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Ansprüche auf positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Unsere Gewährleistung entfällt, wenn
    a) die Prüfung des Vorhandenseins von Mängeln durch den Käufer erschwert oder verhindert wird, wozu auch die unterbliebene kostenlose Zusendung von uns verlangter Teile gehört,
    b) die zum Zeitpunkt gültigen Verlege-, Einbau- und Betriebsvorschriften nicht eingehalten wurden,
    c) Fremdwerkzeuge zur Montage eingesetzt werden, die von uns nicht schriftlich zugelassen wurden, oder Pressmaschinen, Pressbacken und Kalibriergeräte nicht regelmäßig geprüft, gereinigt und gewartet werden,
    d) Fremdfabrikate (Rohre und Presssysteme) mit unseren Artikeln verbunden werden,
    e) Beschädigungen infolge von Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften entstanden sind,
    f) die von uns gelieferte Ware ohne schriftliche Zustimmung repariert oder abgeändert worden ist.

X. Sonstige Schadenersatzansprüche

Auch außerhalb des Bereichs auf Gewährleistung ist jedwede Haftung unsererseits auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen etwaiger Unmöglichkeit der Erfüllung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsabschluss ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

XI. Rücksendungen

  1. Ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. Rücksendungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Als anteilige Kosten werden mindestens 20% vom Warennettowert in der Rückerstattung abgesetzt. Ohne unsere Genehmigung zurückgesandte Waren brauchen von uns nicht angenommen werden und können auf Kosten des Käufers auf Lager gegeben werden.
  2. Sonderbestellungen sind von Umtausch bzw. Rückgabe ausgeschlossen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist für alle Vertragspartner Vilshofen an der Donau.
  2. Gerichtsstand für Vertragspartner, die die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 ZPO (Kaufleute etc.) erfüllen, ist Passau.
  3. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Landgericht bzw. Amtsgericht Passau. Bei Auslands-Lieferverträgen ist nach unserer Wahl auch das Gericht der Hauptstadt des Landes zuständig, in dem der Käufer seinen Sitz hat. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.
  4. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen.

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.